AGB

Allgemeine Miet- und Nutzungsbedingungen für die mobile Sauna „Mangfallfass“

 

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Miet- und Nutzungsbedingungen gelten für die Vermietung der mobilen Sauna durch den Vermieter an den Mieter. Mit der Buchung oder der Nutzung der Sauna erkennt der Mieter diese Bedingungen als verbindlich an.

(2) Der Mieter ist verpflichtet, alle Personen, die die Sauna nutzen, über diese Miet- und Nutzungsbedingungen zu informieren.

 

§ 2 Nutzung der Sauna

(1) Die mobile Sauna darf ausschließlich bestimmungsgemäß als Sauna genutzt werden.

(2) Der Mieter ist verpflichtet, die Sauna sowie das gesamte Zubehör sorgfältig und pfleglich zu behandeln.

(3) Der Mieter hat sicherzustellen, dass bei der Nutzung der Sauna insbesondere folgende Regeln eingehalten werden:

  • In der Sauna dürfen keine Schuhe getragen werden.
  • Es ist stets ein Handtuch unterzulegen, sodass kein Schweiß auf das Holz gelangt.
  • Essen, Trinken und Rauchen in der Sauna sind untersagt.
  • Der Konsum von Alkohol während des Saunierens ist nicht erlaubt.
  • Personen, die vor der Nutzung Alkohol oder Drogen konsumiert haben, dürfen die Sauna nicht nutzen.
  • Der Mieter hat sicherzustellen, dass keine Personen die Sauna nutzen, bei denen gesundheitliche Gründe gegen ein Saunieren sprechen. Dies gilt insbesondere bei akuten Infekten (z. B. Fieber, Erkältung, Magen-Darm-Erkrankungen), Herz-Kreislauf-Problemen (z. B. Bluthochdruck oder Herzschwäche), entzündlichen Hauterkrankungen, akuten Venenthrombosen oder schweren Nierenleiden.
  • Die maximale Personenzahl von 6 Personen darf nicht überschritten werden.

§ 3 Aufstellung der Sauna

(1) Der Mieter ist für die Auswahl eines geeigneten Aufstellortes der Sauna verantwortlich.

(2) Der Aufstellort muss eben, tragfähig, stabil und befestigt sein. Zudem ist ein ausreichender Sicherheitsabstand von mindestens 10 Metern zu Gebäuden sowie zu brennbaren Materialien einzuhalten.

(3) Der Mieter ist verpflichtet, den Anhänger nach jeder Abkopplung vom Zugfahrzeug unverzüglich mittels des bereitgestellten Anhängerschlosses ordnungsgemäß zu sichern.

(4) Bei Nichtbenutzung ist die Sauna stets ordnungsgemäß mit dem bereitgestellten Saunaschloss zu verschließen.

(5) Über der Sauna sowie über dem Schornstein dürfen sich keine Überdachungen, Äste oder sonstige Gegenstände befinden. Das Aufstellen unter Überdachungen oder unter Bäumen ist unzulässig.

(6) Bei Eis, Schnee oder Nässe hat der Mieter für einen rutschfesten Untergrund im Bereich der Sauna sowie der Zugangstreppe zu sorgen.

§ 4 Betrieb des Saunaofens

(1) Der Saunaofen darf ausschließlich gemäß den Anweisungen des Vermieters betrieben werden.

(2) Der Mieter hat sicherzustellen, dass beim Betrieb des Saunaofens insbesondere folgende Regeln eingehalten werden:

  • Es darf ausschließlich das vom Vermieter bereitgestellte, trockene und unbehandelte Brennholz sowie Anzünder verwendet werden.
  • Das Verbrennen von Abfällen, Papier oder anderen Materialien ist untersagt.
  • Auf den Saunaofen dürfen keine Gegenstände gelegt werden.
  • Die maximale Temperatur der Sauna beträgt 95 °C. Bei Überschreitung dieser Temperatur ist die Sauna zu lüften und abkühlen zu lassen.

§ 5 Aufguss

(1) Der Aufgusseimer ist außerhalb der Sauna mit Wasser sowie dem bereitgestellten Saunaöl zu befüllen.

(2) Der Mieter hat sicherzustellen, dass insbesondere folgende Handlungen unterbleiben:

  • Reines Öl direkt auf die Saunasteine oder auf das Holz zu geben.
  • Alkohol oder andere brennbare Flüssigkeiten auf den Saunaofen zu geben.

(3) Bei unsachgemäßer Nutzung besteht akute Verbrennungs- und Brandgefahr.

§ 6 Sicherheit und Verhalten

(1) Während des Betriebs darf die Sauna nicht unbeaufsichtigt sein.

(2) Kinder dürfen sich nicht unbeaufsichtigt in der Nähe der Sauna aufhalten.

(3) Bei starkem Sturm, Unwetter oder anderen gefährlichen Wetterbedingungen darf die Sauna nicht betrieben werden.

(4) Der Saunaofen darf ausschließlich von eingewiesenen Personen bedient werden.

(5) Schäden, Auffälligkeiten oder Funktionsstörungen sind dem Vermieter unverzüglich zu melden.

§ 7 Rückgabe der Sauna

(1) Die Sauna ist bei Rückgabe in besenreinem Zustand zu übergeben.

(2) Der Mieter hat sicherzustellen, dass insbesondere folgende Punkte eingehalten werden:

  • Die Asche ist vollständig aus dem Ofen zu entfernen.
  • Der Saunaofen muss vollständig abgekühlt sein (mindestens 3 Stunden).
  • Sämtliches Zubehör ist vollständig zurückzugeben, insbesondere:
    • Treppe und Stützenkurbel
    • Kopfstützen
    • Aufgusseimer und Schöpfer
    • Saunaöle
    • Holztasche

(3) Vor dem Transport sind die Treppe, die Ofentür sowie die Sauna ordnungsgemäß zu sichern. Die Einzelteile sind im Kofferraum des Pkw zu verstauen.

§ 8 Kaution

(1) Bei Abholung der Sauna ist eine Kaution in Höhe von 300 € in bar zu hinterlegen.

(2) Die Kaution wird nach ordnungsgemäßer Rückgabe und Überprüfung der Sauna zurückerstattet, sofern keine Schäden oder außergewöhnlichen Verschmutzungen festgestellt werden.

§ 9 Haftung und Schäden

(1) Der Mieter haftet für alle Schäden, die durch unsachgemäße Nutzung, Fahrlässigkeit oder vorsätzliche Beschädigung an Anhänger und Sauna entstehen.

(2) Bei außergewöhnlicher Verschmutzung, Beschädigungen oder Vandalismus behält sich der Vermieter vor, Reinigungskosten oder Reparaturen gesondert in Rechnung zu stellen.

(3) Der Vermieter haftet – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Vermieter nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Mietvertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

(5) Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die durch eine nicht bestimmungsgemäße oder nicht den Nutzungsbedingungen entsprechende Verwendung der Sauna oder des Anhängers entstehen.

§ 10 Nutzung des Anhängers und Haftung

(1) Der Mieter ist während der Mietdauer für den sicheren und ordnungsgemäßen Umgang mit dem Anhänger verantwortlich. Dies gilt insbesondere bei Selbstabholung und eigenständigem Transport der mobilen Sauna.

(2) Der Anhänger darf ausschließlich von Personen geführt werden, die dem Vermieter vorab als Nutzer benannt wurden, im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sind und mit dem Führen eines Anhängers vertraut sind. Die jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere hinsichtlich zulässiger Anhängelast, Sicherung und Verkehrssicherheit, sind einzuhalten.

(3) Der Mieter hat dem Vermieter spätestens bei Übergabe die Fahrerlaubnis der als Nutzer benannten Personen sowie die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) des verwendeten Zugfahrzeugs vorzulegen und stimmt zu, dass der Vermieter hiervon Kopien in elektronischer Form anfertigt und für 3 Jahre nach Beendigung des Mietverhältnisses speichert.

(4) Für Schäden, die während der Mietzeit durch unsachgemäße Nutzung, falsches Ankuppeln, unzureichende Ladungssicherung, Überladung oder Fahrfehler entstehen, haftet der Mieter.

(5) Für den Anhänger besteht eine gewerbliche Anhänger-Selbstfahrervermietversicherung. Diese deckt Schäden im Rahmen der vereinbarten Versicherungsbedingungen ab. Ein etwaiger Selbstbehalt im Schadensfall ist vom Mieter zu tragen, sofern der Schaden durch ihn verursacht wurde.

(6) Der Mieter verpflichtet sich, den Anhänger vor Fahrtantritt auf sichtbare Mängel zu prüfen und etwaige Schäden unverzüglich zu melden.

 

§ 11 Schlussbestimmungen

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Miet- und Nutzungsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Mietvertrag ist – soweit gesetzlich zulässig – das Landgericht München II.